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§ 105 BörseG 2018

Fassungen
15.06.2018 bis 08.04.2022 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute09.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 10515.06.201808.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 10503.01.201814.06.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

15.06.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022danach: BGBl. I Nr. 36/2022

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Weitere Strafbestimmungen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph 84, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
    2. Ziffer 2
      eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph 84, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
    2. Ziffer 2
      eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
    hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40203499