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§ 105 BörseG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 14.06.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute09.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 10515.06.201808.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 10503.01.201814.06.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Weitere Strafbestimmungen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph 84, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
    2. Ziffer 2
      eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph 84, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
    2. Ziffer 2
      eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
    hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195627