Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Text
Weitere Strafbestimmungen
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Wer
Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oderDatenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph 84, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oderDatenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph 84, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40195627