Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 16aufgehoben
in Kraft 03.01.2018 – 28.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2025 § 16↗RIS↗
Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
§ 16.
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.