Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16aufgehoben
Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
§ 16.
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.