Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13geändertAbs 2
§ 13.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Flächenausmaß Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes ist sind die Ertragsmeßzahl Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.
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