Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändert
Notifizierende Behörde
§ 3.
Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft Wohnen, Energie Kunst, Kultur, Medien und Tourismus Sport. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft Wohnen, Energie Kunst, Kultur, Medien und Tourismus Sport nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.