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Fassungsvergleich zu BPNG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 (BPNG 2013) 1
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.04.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 113/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 113/2025 § 5↗RIS↗
Notifizierungsverfahren
§ 5.
(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft Wohnen, Energie Kunst, Kultur, Medien und Tourismus Sport einzubringen.
(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.