Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11neu
Vollziehung
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.