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Fassungsvergleich zu BPrBG 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Buchpreisbindungsgesetz 2023 (BPrBG 2023) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 196/2022 § 13↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 13.
Für Waren im Sinne des § 2, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt.