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Fassungsvergleich zu BVergGKonz 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) 1
§ 55geändertZ 2
in Kraft 21.08.2018 – 28.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 8/2026 § 55↗RIS↗
Inhalt der Konzessionsunterlagen
§ 55.
Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
2. die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Konzessionsvergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen,
3. einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1,
… 6 unveränderte Absätze
4. die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
5. den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
6. die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
7. technische und funktionelle Anforderungen,
8. die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
9. die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.