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Fassungsvergleich zu DMG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 15↗RIS↗
Verfall
§ 15.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.