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Fassungsvergleich zu DMG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 19↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 19.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer
a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder EU-Düngeprodukte entgegen § 3 in Verkehr bringt,
b) den behördlichen Anordnungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,
c) entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 seinen Mitwirkungspflichten bei der amtlichen Kontrolle nicht nachkommt,
d) den Bestimmungen einer gemäß § 7 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
e) entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 die CE-Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr mit Düngeprodukten verwendet,
f) ohne dazu berechtigt zu sein, EU-Konformitätsklärungen gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 ausstellt oder im geschäftlichen Verkehr verwendet, oder
g) EU-Düngeprodukte entgegen den Anforderungen des Anhang I, II oder III gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr bringt,
2. mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer die Meldung entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
Schlagworte
Beschwerdebefugnis