Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EKHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.1959 · idF BGBl. Nr. 48/1959 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich.
§ 1.
Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.