Änderungen zwischen den Fassungen
§ 173neu
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 173.
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.