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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 83geändertAbs 2 Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.2011 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 105/2010 · danach: BGBl. I Nr. 3/2021 § 83↗RIS↗
in Kraft ab 08.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 3/2021 § 83↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Steuerschuldner
§ 83.
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
2. ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
… 5 unveränderte Absätze
4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
(3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005