Änderungen zwischen den Fassungen
§ 90geändert
Auskunftspflicht der Behörde
§ 90.
Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.