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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
§ 120geändertAbs 2
in Kraft 01.08.2013 – 31.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 120↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 20/2020 § 120↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Fortsetzung der Überwachung im Inland
§ 120.
(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
1. wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
2. nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;
3. in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;
4. nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
5. nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.
(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.