Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt grenzüberschreitende Umgründungen (Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten.