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Fassungsvergleich zu EU-UmgrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) 1
§ 31neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 78/2023 § 31↗RIS↗
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 31.
(1) Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.
(2) Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.