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Fassungsvergleich zu EU-UmgrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) 1
§ 35neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 78/2023 § 35↗RIS↗
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 35.
Der Verschmelzungsbeschluss der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Umtauschverhältnis, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Verschmelzungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Schlagworte
Anfechtungsklage