Änderungen zwischen den Fassungen
§ 34geändertZ 1 bis Z 3
… 3 unveränderte Absätze
9. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus
Allgemeines
§ 34.
Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:
1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
2. Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
3. Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
Schlagworte