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Fassungsvergleich zu GAngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 1
§ 27neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 27↗RIS↗
§ 27.
Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer die Dienstwohnung, wenn er keinen eigenen Haushalt führt, binnen drei Tagen, sonst binnen vierzehn Tagen zu räumen. Die Bestimmungen des § 21, Absatz 2, und des § 23, Absatz 3, finden Anwendung.