Änderungen zwischen den Fassungen
§ 120geändertAbs 1
§ 120.
(1) Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über für die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenen von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.