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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 120geändertAbs 1
in Kraft 11.06.1955 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 120↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 § 120↗RIS↗
§ 120.
(1) Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über für die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenen von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.
Anmerkung
zu Abs. 1: Von den zitierten Vorschriften gilt nur noch § 106 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895; im übrigen ist die Zustellung nunmehr im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt.