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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 54geändert
in Kraft 11.06.1955 – 30.04.2012 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 30/2012 § 54↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 30/2012 § 54↗RIS↗
§ 54.
Von dem Beschluß Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese § 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
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