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Fassungsvergleich zu GEF 4××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4) 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 26/2007 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.