Änderungen zwischen den Fassungen
§ 170bgeändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
Bezugsanpassung für das Jahr 2026 die Jahre 2027 und 2028
§ 170b.
(1) Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 August 2027 abhängig von der Betragshöhe um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
1. Beträge bis zu 3 010,0 € um 58,3 €,
2. Beträge von mehr als 3 010,0 € bis 6 163,0 € um 40,4 € und
3. Beträge von mehr als 6 163,0 € um 20,6 €.
Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.
(2) Die volle Jahresinflation gemäß Abs. 1 ist das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerte für den Verbraucherpreisindex 2020 für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres, wobei die Monate von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden. Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
1. Beträge bis zu 3 068,3 € um 59,2 €,
2. Beträge von mehr als 3 068,3 € bis 4 311,0 € um 45,2 €,
3. Beträge von mehr als 4 311,0 € bis 6 203,4 € um 33,2 € und
4. Beträge von mehr als 6 203,4 € um 21,2 €.
Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.
(3) Die Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch für in vor dem 1. Jänner 2026 August 2027 und die Erhöhung gemäß Abs. 2 für in im Zeitraum vom 1. August 2027 bis 31. August 2028 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei jeweils zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 und bzw. 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2026 August 2027 bzw. 1. September 2028 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(4) Die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.