(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.