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§ 170b GehG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 170b heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 170b01.01.202531.12.2025 BGBl. I Nr. 155/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

Paragraph 170 b,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. Ziffer eins
      Beträge bis zu 3 010,0 € um 58,3 €,
    2. Ziffer 2
      Beträge von mehr als 3 010,0 € bis 6 163,0 € um 40,4 € und
    3. Ziffer 3
      Beträge von mehr als 6 163,0 € um 20,6 €.
    Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. Ziffer eins
      Beträge bis zu 3 068,3 € um 59,2 €,
    2. Ziffer 2
      Beträge von mehr als 3 068,3 € bis 4 311,0 € um 45,2 €,
    3. Ziffer 3
      Beträge von mehr als 4 311,0 € bis 6 203,4 € um 33,2 € und
    4. Ziffer 4
      Beträge von mehr als 6 203,4 € um 21,2 €.
    Die gemäß Absatz eins, erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.
  3. Absatz 3,Die Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 gilt auch für in vor dem 1. August 2027 und die Erhöhung gemäß Absatz 2, für in im Zeitraum vom 1. August 2027 bis 31. August 2028 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei jeweils zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Absatz eins, bzw. 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. August 2027 bzw. 1. September 2028 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
  4. Absatz 4,Die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274446