(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sichDie gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
Beträge bis zu 3 068,3 € um 59,2 €,
Beträge von mehr als 3 068,3 € bis 4 311,0 € um 45,2 €,
Beträge von mehr als 4 311,0 € bis 6 203,4 € um 33,2 € und
Beträge von mehr als 6 203,4 € um 21,2 €.
Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.Die gemäß Absatz eins, erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.