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Fassungsvergleich zu GewaltAFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz (GewaltAFG) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 79/2024 § 4↗RIS↗
Berichte und Evaluierung
§ 4.
(1) Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(2) Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.