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Fassungsvergleich zu GSAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 1
§ 23neu
in Kraft ab 15.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 § 23↗RIS↗
Verwaltungsstrafen
§ 23.
Wer
1. entgegen § 10 die Betretung verweigert oder
2. entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder
3. entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen.
Schlagworte
Aufschlussarbeit