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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 100geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.2002 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 94/2002 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 100↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 100↗RIS↗
VI. ABSCHNITT
Behördenzuständigkeit, Kontrollen
Behördenzuständigkeit
§ 100.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Wissenschaftund Kultur,
2. im übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen.
(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.