Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 19geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 4, Schlussteil
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 94/2002 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2002 § 19↗RIS↗
Anmeldung von Arbeiten mit GVO
§ 19.
Der Betreiber hat die Durchführung
1. erstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs B mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
2. erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,
3. weiterer Arbeiten des Typs A mit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen der Sicherheitsstufe 2, 3 und 4,
4. weiterer erstmaliger Arbeiten des Typs B mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
5. weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
6. weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß Anschluss der in der Anlage 1 hiefür hierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopien einer Kopie vorzulegen.