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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 5geändertZ 1, Z 4
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 94/2002 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2002 § 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
II. ABSCHNITT
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen
Sicherheitsstufen
§ 5.
Arbeiten mit GVO werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
1. Die Sicherheitsstufe 1 umfaßt umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.
2. Die Sicherheitsstufe 2 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem geringen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.
3. Die Sicherheitsstufe 3 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem mäßigen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.
4. Die Sicherheitsstufe 4 umfaßt umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko oder einem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.