Änderungen zwischen den Fassungen
§ 116bgeändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 116b.
(1) Personen, die am 1. Jänner Juli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31 30. Dezember 2018 Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner Juli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März Dezember 2019, ihre Gültigkeit.
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