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Fassungsvergleich zu GuKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 1
§ 116cneu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 109/2024 § 116c↗RIS↗
Übergangsbestimmung – Sonderausbildungen
§ 116c.
(1) Sonderausbildungen gemäß §§ 65 ff. in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2024 können nach diesen Bestimmungen bis längstens 31. Dezember 2032 begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden.
(2) Diplome über eine Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 70 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2024 gelten als Höherqualifizierung für die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024.