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Fassungsvergleich zu GWR-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz) 1
§ 6geändertAbs 1 Z 2; Abs 2
in Kraft 01.03.2004 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 9/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 § 6↗RIS↗
Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
§ 6.
(1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
1. laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
2. laufend von den Gemeinden und, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;
3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;
4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.
(2) Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 5 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.
(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.