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Fassungsvergleich zu HeizKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 1
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 14↗RIS↗
Wechsel des Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) oder Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2)
§ 14.
(1) Durch den Wechsel eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) oder des Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.
(2) Im Fall eines Wechsels des Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) oder des Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Versorgungsanlage treten die neuen Wärmeabnehmer Abnehmer und Wärmeabgeber Abgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
(3) Bei Wechsel eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.
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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.
Anm. 2: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ …14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)