Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
Wechsel des Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) oder Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2)
§ 14.
(1) Durch den Wechsel eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) oder des Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.
(2) Im Fall eines Wechsels des Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) oder des Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Versorgungsanlage treten die neuen Wärmeabnehmer Abnehmer und Wärmeabgeber Abgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
(3) Bei Wechsel eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.