Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15geändert
Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
§ 15.
Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Wärmeabgebers Abgebers(Anm. 2) oder auch nur eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen.