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Fassungsvergleich zu HeizKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 1
§ 24geändert
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 24↗RIS↗
Genehmigung der Abrechnung
§ 24.
Soweit ein Wärmeabnehmer Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer Abnehmer und Wärmeabgeber Abgeber als genehmigt.