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Fassungsvergleich zu HeUZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (HeUZG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 197/2023 § 1↗RIS↗
Ziel
§ 1.
(1) Die Zweckzuschüsse an die Länder zielen darauf ab, die Länder bei der Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zu unterstützen.