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Fassungsvergleich zu HeUZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (HeUZG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 197/2023 § 6↗RIS↗
Verweisungen
§ 6.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.