Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10geändertAbs 1 Z 3 (neu); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 4 bis Z 6
… 3 unveränderte Absätze
Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten
§ 10.
(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes
1. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
3. die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,
(2) Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.
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