Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12geändertAbs 1 Z 2, Schlussteil; Abs 2
Berichte an die Europäische Union
§ 12.
(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie § Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.