Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu HVertrG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 88/1993 § 12↗RIS↗
Verhinderung am Verdienst
§ 12.
(1) Wird der Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen in dem vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, daß der Unternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses sein Unternehmen veräußert oder den Vertrieb der Waren einer gemeinschaftlichen Verkaufsstelle übergeben hat.