RS0063284
Rechtssatz
1978 – zuletzt 24.03.2009Zivilrecht
Es ist Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter von beabsichtigten wirtschaftlichen Dispositionen, die die wirtschaftlichen Interessen des Handelsvertreters berühren (zB wenn er die Fertigung oder den Vertrieb einer bestimmten Ware, deren Absatz dem …