Rechtssatz RS0063310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063310
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Zu einer nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidung ist der Geschäftsherr auch im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern berechtigt, selbst wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder behindert wird; nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG entschädigungspflichtig.Zu einer nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidung ist der Geschäftsherr auch im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern berechtigt, selbst wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder behindert wird; nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach Paragraph 10, Absatz eins, HVG entschädigungspflichtig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 801/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 801/77
Veröff: SZ 51/14
- 7 Ob 635/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 635/81
- 14 Ob 27/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 27/86
Auch; nur: Nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG entschädigungspflichtig. (T1)
- 5 Ob 479/97w
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 479/97w
nur T1
- 5 Ob 32/09f
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T2); Beisatz: Eine Nichtannahme von vermittelten Geschäften würde nur bei Willkür bzw Schädigungsabsicht des Unternehmers einen Anspruch nach § 12 HVG 1993 begründen. (T3)
- 9 ObA 59/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063310
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_004