Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von 283.200 S sA als Ersatz eines ihm in der Zeit vom Oktober 1981 bis einschließlich Jänner 1982 infolge Provisionsentganges entstandenen Schadens. Er habe mit der beklagten Partei am 30.September 1981 einen Handelsvertretervertrag mit Gebietsschutz abgeschlossen. Seine Aufgabe habe im Vertrieb eines von der beklagten Partei herzustellenden Heizkessels bestanden, wofür er ein Vertriebsnetz durch Einrichtung von sogenannten Referenzzentren und Beschäftigung von Subvertretern hätte errichten sollen. Dazu sei es in der Folge nicht gekommen, weil die beklagte Partei an Frau Anna H*** nicht den von dieser Kundin durch Vermittlung des Klägers bestellten, sondern einen von der Bestellung abweichenden Heizkessel geliefert habe. Bei dieser Kundin hätte jedoch der Kläger ein der Werbung für diese Heizkessel dienendes Referenzzentrum einrichten wollen. Die beklagte Partei habe durch diese schuldhafte mangelhafte Lieferung sowie durch die Unterlassung der Übergabe von zur Unterstützung der Tätigkeit des Klägers bestimmten Unterlagen diesen vertragswidrig daran gehindert, Provisionen zu verdienen. Der Kläger hätte in der Zeit von Oktober 1981 bis einschließlich Jänner 1982 pro Monat ca. 15 Heizkessel verkaufen und insgesamt 320.000 S an Provisionen verdienen können. Er begehre vorerst die Zahlung eines Betrages von 240.000 S zuzüglich 43.200 S an Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 27.Jänner 1982 habe die beklagte Partei das Vertragsverhältnis zum 30.September 1982 gekündigt und erklärt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage zu sein, Aufträge auszuführen. Der Kläger habe hierauf mit Schreiben vom 3.Februar 1982 das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst. Er stütze seine Schadenersatzansprüche insbesondere auf den § 24 HVG.Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von 283.200 S sA als Ersatz eines ihm in der Zeit vom Oktober 1981 bis einschließlich Jänner 1982 infolge Provisionsentganges entstandenen Schadens. Er habe mit der beklagten Partei am 30.September 1981 einen Handelsvertretervertrag mit Gebietsschutz abgeschlossen. Seine Aufgabe habe im Vertrieb eines von der beklagten Partei herzustellenden Heizkessels bestanden, wofür er ein Vertriebsnetz durch Einrichtung von sogenannten Referenzzentren und Beschäftigung von Subvertretern hätte errichten sollen. Dazu sei es in der Folge nicht gekommen, weil die beklagte Partei an Frau Anna H*** nicht den von dieser Kundin durch Vermittlung des Klägers bestellten, sondern einen von der Bestellung abweichenden Heizkessel geliefert habe. Bei dieser Kundin hätte jedoch der Kläger ein der Werbung für diese Heizkessel dienendes Referenzzentrum einrichten wollen. Die beklagte Partei habe durch diese schuldhafte mangelhafte Lieferung sowie durch die Unterlassung der Übergabe von zur Unterstützung der Tätigkeit des Klägers bestimmten Unterlagen diesen vertragswidrig daran gehindert, Provisionen zu verdienen. Der Kläger hätte in der Zeit von Oktober 1981 bis einschließlich Jänner 1982 pro Monat ca. 15 Heizkessel verkaufen und insgesamt 320.000 S an Provisionen verdienen können. Er begehre vorerst die Zahlung eines Betrages von 240.000 S zuzüglich 43.200 S an Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 27.Jänner 1982 habe die beklagte Partei das Vertragsverhältnis zum 30.September 1982 gekündigt und erklärt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage zu sein, Aufträge auszuführen. Der Kläger habe hierauf mit Schreiben vom 3.Februar 1982 das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst. Er stütze seine Schadenersatzansprüche insbesondere auf den Paragraph 24, HVG.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe die dem Vertrag zugrunde liegende Gewerbeberechtigung für eine Handelsagentur bereits seit 1974 als ruhend gemeldet gehabt. Die für Anna H*** bestimmte Heizungsanlage sei nicht vom Kläger, sondern vom Geschäftsführer der beklagten Partei verkauft worden. Der Kläger habe keine einzige Anlage verkauft. Die beklagte Partei wendete Gegenforderungen in der Höhe von 3.337,58 S an Inseratenkosten und von 33.512 S für einen vom Kläger nicht zurückgestellten Heizkessel compensando ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, die beklagte Partei habe den Kläger weder willkürlich noch in Schädigungsabsicht daran gehindert, Provisionen zu verdienen. Im übrigen stehe nicht fest, daß der Kläger 15 Kessel pro Monat hätte verkaufen können.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Die beklagte Partei entwickelte im Jahr 1981 - ebenso wie ihre Konkurrenzbetriebe - für die von ihr erzeugten Heizkessel eine Rauchgasverbrennung, die sich aber in der Praxis dann nicht bewährte. Die von ihr erzeugten 30 Kessel dieser Art wurden im zweiten Halbjahr 1981 vom Geschäftsführer der beklagten Partei und von Josef B*** verkauft. Die beklagte Partei tauschte diese Kessel in den Jahren 1982 und 1983 aus.
Der Kläger hatte mit 31.Dezember 1974 das Ruhen seiner Gewerbeberechtigung als Handelsagent angezeigt. Am 30.September 1981 schlossen die Parteien unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Gewerbeberechtigung des Klägers einen Handelsvertretungsvertrag, mit welchem der Kläger die Alleinvertretung aller Erzeugnisse der beklagten Partei für das Gebiet der Republik Österreich mit Ausnahme näher bezeichneter Teilgebiete übernahm. Die Parteien vereinbarten ua eine Provision von 30 % des Bruttofakturenbetrages. Sollte die beklagte Partei infolge Betriebseinstellung, Brandschaden, Arbeitsüberhäufung, höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen zeitweise nicht in der Lage sein, neue Aufträge anzunehmen, sollte sie den Kläger hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Kläger durfte sich bei seiner Arbeit geeigneter Personen bedienen. Der Kläger hatte keine technische Vorbildung und keine praktische Erfahrung im Vertrieb von Heizkesselanlagen. Er wurde von Josef B*** eingeschult. Die beklagte Partei übergab dem Kläger alles ihr zur Verfügung stehende Prospektmaterial samt Preislisten. Der Kläger beabsichtigte, sogenannte Referenzzentren bei Kunden einzurichten, welche einen Kessel erworben hatten; er sprach darüber mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Kläger wollte den Interessenten bei diesen Kunden im Betrieb stehende Anlagen vorführen. Versuche des Klägers, einen Vertrieb auch über den Fachhandel aufzubauen, scheiterte an der ablehnenden Haltung der Händler.
Der Kläger bahnte mit Anna H*** den Verkauf eines Kessels an. Dieses Geschäft wurde am 2.November 1981 in Anwesenheit des Geschäftsführers der beklagten Partei, den der Kläger für technische Auskünfte benötigte, abgeschlossen. In der Folge wurde aber an Anna H*** nicht der bestellte, sondern ein größerer Kessel geliefert, der sich dann als ungeeignet erwies. Die Kundin demontierte hierauf den Kessel und kaufte ein anderes Produkt. Der Plan des Klägers, bei ihr ein Referenzzentrum zu errichten, konnte daher nicht verwirklicht werden. Der Kläger beabsichtigte weiters, bei Adolf H***, der bereits im Sommer 1981 über Vermittlung des Josef B*** von der beklagten Partei einen Kessel gekauft hatte, ein solches Zentrum einzurichten. Diese Anlage funktionierte aber ebenfalls nicht. Ob dies auf einen Mangel des Brenners oder der Installation zurückzuführen war, kann nicht festgestellt werden. Dem Kläger gelang es bis zum 3.Februar 1982 nicht, einen weiteren Auftrag zu erhalten. Josef B*** verkaufte in der Zeit von Juni bis Oktober 1981 26 bis 28 Kessel.
Die beklagte Partei kündigte mit Schreiben vom 27.Jänner 1982 das Vertragsverhältnis zum 31.Juli 1982 auf. Sie gab in diesem Schreiben dem Kläger bekannt, daß sie zumindest bis zum letztgenannten Zeitpunkt produktionsbedingt nicht in der Lage sei, Aufträge auszuführen. Mit Schreiben vom 23.Februar 1982 löste der Kläger das Vertragsverhältnis gemäß dem § 23 HVG vorzeitig auf. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger mache mit der vorliegenden Klage ausschließlich Ansprüche auf Ersatz von Provisionen geltend, die ihm in der Zeit von Oktober 1981 bis Jänner 1982 entgangen seien, nicht aber Ansprüche aus der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die sohin nach dem § 10 (und nicht nach dem § 24 HVG) zu beurteilenden Ansprüche setzten aber eine vertragswidrige Verhinderung, Provisionen zu verdienen, voraus. Eine derartige Verhinderung sei aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelsvertreters erschwere oder behindere; sie setze vielmehr Maßnahmen des Geschäftsherrn voraus, die willkürlich, ohne vertretbaren Grund oder gar in Schädigungsabsicht getroffen werden. Derartige Maßnahmen habe die beklagte Partei nicht ergriffen. Sie habe dem Kläger alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen für den Verkauf zur Verfügung gestellt; eine mangelhafte Erfüllung des mit Anna H*** abgeschlossenen Kaufvertrages sei keine Maßnahme im vorerwähnten Sinn. Der Klagsanspruch sei auch nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen nicht berechtigt, weil die beklagte Partei den Kaufvertrag nicht in der Absicht mangelhaft erfüllt habe, den Provisionsverdienst des Klägers zu beeinträchtigen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Die beklagte Partei kündigte mit Schreiben vom 27.Jänner 1982 das Vertragsverhältnis zum 31.Juli 1982 auf. Sie gab in diesem Schreiben dem Kläger bekannt, daß sie zumindest bis zum letztgenannten Zeitpunkt produktionsbedingt nicht in der Lage sei, Aufträge auszuführen. Mit Schreiben vom 23.Februar 1982 löste der Kläger das Vertragsverhältnis gemäß dem Paragraph 23, HVG vorzeitig auf. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger mache mit der vorliegenden Klage ausschließlich Ansprüche auf Ersatz von Provisionen geltend, die ihm in der Zeit von Oktober 1981 bis Jänner 1982 entgangen seien, nicht aber Ansprüche aus der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die sohin nach dem Paragraph 10, (und nicht nach dem Paragraph 24, HVG) zu beurteilenden Ansprüche setzten aber eine vertragswidrige Verhinderung, Provisionen zu verdienen, voraus. Eine derartige Verhinderung sei aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelsvertreters erschwere oder behindere; sie setze vielmehr Maßnahmen des Geschäftsherrn voraus, die willkürlich, ohne vertretbaren Grund oder gar in Schädigungsabsicht getroffen werden. Derartige Maßnahmen habe die beklagte Partei nicht ergriffen. Sie habe dem Kläger alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen für den Verkauf zur Verfügung gestellt; eine mangelhafte Erfüllung des mit Anna H*** abgeschlossenen Kaufvertrages sei keine Maßnahme im vorerwähnten Sinn. Der Klagsanspruch sei auch nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen nicht berechtigt, weil die beklagte Partei den Kaufvertrag nicht in der Absicht mangelhaft erfüllt habe, den Provisionsverdienst des Klägers zu beeinträchtigen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.