Mit all diesen Ausführungen werden keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Mit all diesen Ausführungen werden keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
Dass das Schreiben vom 13. 12. 2006 nach seinem Wortlaut keine ausdrückliche Kündigung des bestehenden Handelsvertretervertrags beinhaltet, ergibt sich aus den maßgeblichen und insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Vorinstanzen.
Die Frage, ob damit zwar nicht ausdrücklich aber doch konkludent eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, also der Klägerin durch das Anbot nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beendigung des Vertragsverhältnisses abzuwenden, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist die Bedingungen für eine Fortsetzung des Vertrags akzeptiere, also zu gewissen Vertragsänderungen bei sonstiger Beendigung des Vertrags bereit war, hat das Berufungsgericht nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB beurteilt und verneint. Die Auslegung einer Willenserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert ist, wie die Revisionswerberin selbst erkennt, nur dann revisibel, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, dass die Auslegung nicht gesetzeskonform ist (vgl RIS-Justiz RS0042871). Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat jeweils keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0042871 [T15]; RIS-Justiz RS0044298 [T46]). Ganz allgemein könnte ein Problem der Vertragsauslegung oder Auslegung eines Vertragsanbots nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffällige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl RIS-Justiz RS0044298 [T26; T27; T46 ua]).Die Frage, ob damit zwar nicht ausdrücklich aber doch konkludent eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, also der Klägerin durch das Anbot nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beendigung des Vertragsverhältnisses abzuwenden, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist die Bedingungen für eine Fortsetzung des Vertrags akzeptiere, also zu gewissen Vertragsänderungen bei sonstiger Beendigung des Vertrags bereit war, hat das Berufungsgericht nach den Regeln der Paragraphen 914, ff ABGB beurteilt und verneint. Die Auslegung einer Willenserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert ist, wie die Revisionswerberin selbst erkennt, nur dann revisibel, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, dass die Auslegung nicht gesetzeskonform ist vergleiche RIS-Justiz RS0042871). Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat jeweils keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0042871 [T15]; RIS-Justiz RS0044298 [T46]). Ganz allgemein könnte ein Problem der Vertragsauslegung oder Auslegung eines Vertragsanbots nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffällige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0044298 [T26; T27; T46 ua]).
Wenn auch die Klägerin im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 13. 12. 2006 bezweifelte, dass tatsächlich eine Verlegung des Produktionsbetriebs stattfinden werde und eine Einstellung der Produktion befürchtete, lässt sich dies doch weder der Präambel des Schreibens vom 13. 12. 2006 noch den angebotenen Vertragsbestimmungen entnehmen. Bei Beurteilung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl RIS-Justiz RS0014205; RS0113932; RS0017915 ua) konnte das Berufungsgericht auch auf die zuvor zwischen den Streitteilen stattgefundene mündliche Erörterung der Problematik hinweisen. Die in der Revision angestellte Erwägung, das Anbot wäre bezüglich des Betriebs L***** rechtlich gar nicht möglich gewesen, weil dort schon ein Alleinvertriebsrecht der Firma A***** bestanden habe, ist für den hier maßgeblichen, die Produkte der Spinnerei M***** betreffenden Handelsvertretervertrag bedeutungslos. Zum einen steht nicht fest, dass ein solches Alleinvertriebsrecht bereits bestanden hätte, zum anderen beträfe dies nur die Ausweitung eines Handelsvertretungsvertrags auch auf die bisher in L***** erzeugten Produkte. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass für die bisher in L***** erzeugten Garne bereits ein Alleinvertretungsrecht bestanden hätte, wäre die Übertragung eines Vertretungsrechts für die vorher in M***** erzeugten Produkte keineswegs ausgeschlossen. Insgesamt vermag die außerordentliche Revision daher nicht aufzuzeigen, dass die vom Berufungsgericht gewählte Vertragsauslegung auf einer unvertretbaren Interpretation des vorliegenden Anbots beruhe.Wenn auch die Klägerin im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 13. 12. 2006 bezweifelte, dass tatsächlich eine Verlegung des Produktionsbetriebs stattfinden werde und eine Einstellung der Produktion befürchtete, lässt sich dies doch weder der Präambel des Schreibens vom 13. 12. 2006 noch den angebotenen Vertragsbestimmungen entnehmen. Bei Beurteilung des objektiven Empfängerhorizonts vergleiche RIS-Justiz RS0014205; RS0113932; RS0017915 ua) konnte das Berufungsgericht auch auf die zuvor zwischen den Streitteilen stattgefundene mündliche Erörterung der Problematik hinweisen. Die in der Revision angestellte Erwägung, das Anbot wäre bezüglich des Betriebs L***** rechtlich gar nicht möglich gewesen, weil dort schon ein Alleinvertriebsrecht der Firma A***** bestanden habe, ist für den hier maßgeblichen, die Produkte der Spinnerei M***** betreffenden Handelsvertretervertrag bedeutungslos. Zum einen steht nicht fest, dass ein solches Alleinvertriebsrecht bereits bestanden hätte, zum anderen beträfe dies nur die Ausweitung eines Handelsvertretungsvertrags auch auf die bisher in L***** erzeugten Produkte. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass für die bisher in L***** erzeugten Garne bereits ein Alleinvertretungsrecht bestanden hätte, wäre die Übertragung eines Vertretungsrechts für die vorher in M***** erzeugten Produkte keineswegs ausgeschlossen. Insgesamt vermag die außerordentliche Revision daher nicht aufzuzeigen, dass die vom Berufungsgericht gewählte Vertragsauslegung auf einer unvertretbaren Interpretation des vorliegenden Anbots beruhe.
Damit mangelt es auch den in diesem Tatsachenzusammenhang gerügten Feststellungsmängeln an Relevanz.
Auch mit dem Hinweis auf § 915 ABGB ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen, kommt doch diese Bestimmung nur subsidiär in Ermangelung eines ermittelbaren Erklärungsinhalts zum Tragen (vgl RIS-Justiz RS0024429; RS0109295; RS0017951 ua).Auch mit dem Hinweis auf Paragraph 915, ABGB ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen, kommt doch diese Bestimmung nur subsidiär in Ermangelung eines ermittelbaren Erklärungsinhalts zum Tragen vergleiche RIS-Justiz RS0024429; RS0109295; RS0017951 ua).
Nicht nachvollzogen werden kann die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Nichtbeachtung des Überraschungsverbots. Die Verfahrensrüge der Berufung war schon insoweit nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil dort nicht dargelegt wurde, welches konkrete Tatsachenvorbringen die Klägerin bei rechtzeitiger Erörterung erstattet hätte (vgl RIS-Justiz RS0120056 [T2, T7]; RS0037325 [T4, T5]; RS0037300 [T28]; RS0043039). Soweit in der außerordentlichen Revision als Mangel des Berufungsverfahrens eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Beweisrüge ins Treffen geführt wird, kann mit dem Hinweis das Auslangen gefunden werden, dass die behauptete Mangelhaftigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0043371 ua) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO).Nicht nachvollzogen werden kann die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Nichtbeachtung des Überraschungsverbots. Die Verfahrensrüge der Berufung war schon insoweit nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil dort nicht dargelegt wurde, welches konkrete Tatsachenvorbringen die Klägerin bei rechtzeitiger Erörterung erstattet hätte vergleiche RIS-Justiz RS0120056 [T2, T7]; RS0037325 [T4, T5]; RS0037300 [T28]; RS0043039). Soweit in der außerordentlichen Revision als Mangel des Berufungsverfahrens eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Beweisrüge ins Treffen geführt wird, kann mit dem Hinweis das Auslangen gefunden werden, dass die behauptete Mangelhaftigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0043371 ua) nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dass die Klägerin selbst eine Auflösung des Handelsvertretervertrags vorgenommen hätte, behauptet sie nicht. Wurde aber eine Auflösung des Handelsvertretervertrags durch das Anbot der Beklagten vom 13. 12. 2006 nicht bewirkt, besteht mangels Beendigung des Vertretungsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVG. Was den Entschädigungsanspruch wegen Verhinderung des Verdienstes gemäß § 12 Abs 1 und 2 HVG betrifft, ist mit dem Berufungsgericht und ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG auslösen können (vgl 6 Ob 801/77; RIS-Justiz RS0063351; RS0063319; RS0063284; RS0063358; RS0062480; Nocker, Handelsvertretergesetz 1993 Rz 17 zu § 12 HVG). Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen.Dass die Klägerin selbst eine Auflösung des Handelsvertretervertrags vorgenommen hätte, behauptet sie nicht. Wurde aber eine Auflösung des Handelsvertretervertrags durch das Anbot der Beklagten vom 13. 12. 2006 nicht bewirkt, besteht mangels Beendigung des Vertretungsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVG. Was den Entschädigungsanspruch wegen Verhinderung des Verdienstes gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 HVG betrifft, ist mit dem Berufungsgericht und ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen eine Entschädigungspflicht nach Paragraph 12, HVG auslösen können vergleiche 6 Ob 801/77; RIS-Justiz RS0063351; RS0063319; RS0063284; RS0063358; RS0062480; Nocker, Handelsvertretergesetz 1993 Rz 17 zu Paragraph 12, HVG). Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen.
Nach den maßgeblichen Feststellungen fand eine Verlegung des Produktionsbetriebs, nicht aber eine Betriebseinstellung, statt. Soweit die außerordentliche Revision von diesen Feststellungen abweicht, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Ausnahme von übersiedlungs- und organisationsbedingten Unterbrechungen bzw vorübergehenden Mängeln der Produktion der zuvor in M***** erzeugten Produkte in der Produktionsstätte L***** steht keine Behinderung der Tätigkeit der Klägerin fest. Dass, weil die Zusammenlegung der Erzeugungsbetriebe wirtschaftlich gerechtfertigt war, die Beklagte daran kein Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (vgl SZ 51/14; RIS-Justiz RS0063319 ua). Dass die Klägerin vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, entspricht nicht den Verfahrensergebnissen. Soweit die außerordentliche Revision unter Anlehnung an die von Jabornegg in „Handelsvertreterrecht und Maklerrecht" 342 ff vertretene Ansicht § 12 Abs 2 HVG auch auf den gegenständlichen Fall der Produktionsverlegung angewendet sehen will, ist ihr mit 9 ObA 65/89 = SZ 62/67 zu entgegnen, dass anders als bei einer Einstellung des Unternehmens auch hier der Betrieb fortgeführt wurde, weshalb es an den bezogenen Voraussetzungen mangelt. Nach den maßgeblichen Feststellungen fand eine Verlegung des Produktionsbetriebs, nicht aber eine Betriebseinstellung, statt. Soweit die außerordentliche Revision von diesen Feststellungen abweicht, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Ausnahme von übersiedlungs- und organisationsbedingten Unterbrechungen bzw vorübergehenden Mängeln der Produktion der zuvor in M***** erzeugten Produkte in der Produktionsstätte L***** steht keine Behinderung der Tätigkeit der Klägerin fest. Dass, weil die Zusammenlegung der Erzeugungsbetriebe wirtschaftlich gerechtfertigt war, die Beklagte daran kein Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt vergleiche SZ 51/14; RIS-Justiz RS0063319 ua). Dass die Klägerin vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, entspricht nicht den Verfahrensergebnissen. Soweit die außerordentliche Revision unter Anlehnung an die von Jabornegg in „Handelsvertreterrecht und Maklerrecht" 342 ff vertretene Ansicht Paragraph 12, Absatz 2, HVG auch auf den gegenständlichen Fall der Produktionsverlegung angewendet sehen will, ist ihr mit 9 ObA 65/89 = SZ 62/67 zu entgegnen, dass anders als bei einer Einstellung des Unternehmens auch hier der Betrieb fortgeführt wurde, weshalb es an den bezogenen Voraussetzungen mangelt.
Eine Nichtannahme von vermittelten Geschäften, die im Übrigen nicht feststeht, würde nur bei Willkür bzw Schädigungsabsicht der Beklagten einen Anspruch nach § 12 HVG begründen (vgl Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 298 mwH; derselbe, Handelsvertretergesetz 1993 Rz 13 zu § 12 HVG), wofür nicht einmal eine Behauptung vorliegt. Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel über Auftragsablehnungen ist daher nicht relevant.Eine Nichtannahme von vermittelten Geschäften, die im Übrigen nicht feststeht, würde nur bei Willkür bzw Schädigungsabsicht der Beklagten einen Anspruch nach Paragraph 12, HVG begründen vergleiche Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 298 mwH; derselbe, Handelsvertretergesetz 1993 Rz 13 zu Paragraph 12, HVG), wofür nicht einmal eine Behauptung vorliegt. Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel über Auftragsablehnungen ist daher nicht relevant.
Insgesamt fehlt es daher an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, sodass die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen war.Insgesamt fehlt es daher an den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sodass die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen war.