Rechtssatz RS0063358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063358
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Dem Geschäftsherrn muss mit Rücksicht auf die ihm zustehende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit selbst die Einstellung oder Umstellung einer gerade noch rentablen Produktion zugebilligt werden, wenn er dies auf Grund seiner Beurteilung der künftigen Marktaussichten und Konjunkturentwicklung für erforderlich hält, um späteren Verlusten vorzubeugen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 801/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 801/77
Veröff: SZ 51/14
- 5 Ob 32/09f
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2)
- 9 ObA 59/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063358
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_007