Aus den Entscheidungsgründen:
In Ausführung der Rechtsrüge wird zunächst geltend gemacht, daß bei der Beklagten eine derart kritische Situation, wie sie in den den Entscheidungen SZ 16/66 und SZ 46/110 zugrunde liegenden Fällen bei den beklagten Geschäftsherren vorhanden gewesen sei (außergerichtlicher Ausgleich bzw. drohende Insolvenz), in denen die Betriebseinstellung durch den Geschäftsherrn nicht als Verschulden im Sinne des § 10 Abs. 1 HVG gewertet worden ist, nicht gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger erst mit Schreiben vom 27. Feber 1975 aufgekundigt und die Geschäftsjahre 1971/72 und 1974/75 sogar mit Gewinn abgeschlossen habe.In Ausführung der Rechtsrüge wird zunächst geltend gemacht, daß bei der Beklagten eine derart kritische Situation, wie sie in den den Entscheidungen SZ 16/66 und SZ 46/110 zugrunde liegenden Fällen bei den beklagten Geschäftsherren vorhanden gewesen sei (außergerichtlicher Ausgleich bzw. drohende Insolvenz), in denen die Betriebseinstellung durch den Geschäftsherrn nicht als Verschulden im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, HVG gewertet worden ist, nicht gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger erst mit Schreiben vom 27. Feber 1975 aufgekundigt und die Geschäftsjahre 1971/72 und 1974/75 sogar mit Gewinn abgeschlossen habe.
Ganz abgesehen davon, daß der im Juli 1974 gefaßte Entschluß der Beklagten, keine Frühjahrskollektion 1975 mehr zu erstellen, nicht nach der Gewinnlage ihres Unternehmens in den Geschäftsjahren 1971/72 und 1975 beurteilt werden kann (das Geschäftsjahr 1974 erbrachte nach den Feststellungen noch einen Verlust von über einer Million Schilling), müßte dem Geschäftsherrn aber nach der Ansicht des OH mit Rücksicht auf die ihm zustehende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit selbst die Einstellung oder Umstellung einer gerade noch rentablen Produktion zugebilligt werden, wenn er dies auf Grund seiner Beurteilung der künftigen Marktaussichten und Konjunkturentwicklung für erforderlich hält, um späteren Verlusten vorzubeugen. Zu einer nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidung ist der Geschäftsherr auch im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern berechtigt, selbst wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder behindert wird; nur willkürliche, ohne ihrgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs. 1 HVG entschädigungspflichtig (vg. hiezu die bereits in SZ 46/110 zitierte Entscheidung des BGH vom 29. Juni 1959, LM, Nr. 8/9 zu § 89 b HG; Schlegelberger, HGB[5], 454 ff. Anm. 21 bis 23 zu § 86 a HGB; Brüggemann in Staub, Großkommentar zum HGB[3], 769 Anm. 32 zu § 84 HGB). Auch der OGH vermag daher darin, daß die Beklagte bei der nach dden Feststellungebn im Jahr 1974 für sie gegebenen Situation keine Frühjahrskollektion 1975 mehr erstellte, kein Verschulden im Sinne des § 10 Abs. 1 HVG zu erblicken. Aus den vorstehenden Erwägungen ist es der Beklagten auch nicht als Verschulden anzulasten, daß sie die eigene Kleiderproduktion sogleich zur Gänze einstellte und sich nicht erst auf den versuch einließ, ihre Situation durch eine bloße Einschränkung der Produktion auf einzelne gängige Modelle zu verbessern. Im übrigen sind die diesbezüglichen Revisionsausführungen des Klägers, wonach er dann in der Lage gewesen wäre, diese gängigen Modelle weiterhin in Großkaufhäusern unterzubringen, eine im Revisionsverfahren unzulässige und demnach unbeachtliche Neuerung.Ganz abgesehen davon, daß der im Juli 1974 gefaßte Entschluß der Beklagten, keine Frühjahrskollektion 1975 mehr zu erstellen, nicht nach der Gewinnlage ihres Unternehmens in den Geschäftsjahren 1971/72 und 1975 beurteilt werden kann (das Geschäftsjahr 1974 erbrachte nach den Feststellungen noch einen Verlust von über einer Million Schilling), müßte dem Geschäftsherrn aber nach der Ansicht des OH mit Rücksicht auf die ihm zustehende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit selbst die Einstellung oder Umstellung einer gerade noch rentablen Produktion zugebilligt werden, wenn er dies auf Grund seiner Beurteilung der künftigen Marktaussichten und Konjunkturentwicklung für erforderlich hält, um späteren Verlusten vorzubeugen. Zu einer nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidung ist der Geschäftsherr auch im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern berechtigt, selbst wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder behindert wird; nur willkürliche, ohne ihrgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach Paragraph 10, Absatz eins, HVG entschädigungspflichtig (vg. hiezu die bereits in SZ 46/110 zitierte Entscheidung des BGH vom 29. Juni 1959, LM, Nr. 8/9 zu Paragraph 89, b HG; Schlegelberger, HGB[5], 454 ff. Anmerkung 21 bis 23 zu Paragraph 86, a HGB; Brüggemann in Staub, Großkommentar zum HGB[3], 769 Anmerkung 32 zu Paragraph 84, HGB). Auch der OGH vermag daher darin, daß die Beklagte bei der nach dden Feststellungebn im Jahr 1974 für sie gegebenen Situation keine Frühjahrskollektion 1975 mehr erstellte, kein Verschulden im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, HVG zu erblicken. Aus den vorstehenden Erwägungen ist es der Beklagten auch nicht als Verschulden anzulasten, daß sie die eigene Kleiderproduktion sogleich zur Gänze einstellte und sich nicht erst auf den versuch einließ, ihre Situation durch eine bloße Einschränkung der Produktion auf einzelne gängige Modelle zu verbessern. Im übrigen sind die diesbezüglichen Revisionsausführungen des Klägers, wonach er dann in der Lage gewesen wäre, diese gängigen Modelle weiterhin in Großkaufhäusern unterzubringen, eine im Revisionsverfahren unzulässige und demnach unbeachtliche Neuerung.
Das Schwergewicht der Rechtsrüge liegt auf dem Argument, daß der Beklagten - wenn man davon ausgehe, sie sei durch die wirtschaftliche Situation zur Einstellung der Produktion für die Frühjahrskollektion 1975 gezwungen gewesen - nach der Sachlage der Vorwurf zu machen sei, sie habe es unter Verletzung der ihr aus dem Handelsvertretervertrag erwachsenden Treue- und Sorgfaltspflicht versäumt, den Kläger rechtzeitig von der beabsichtigten Produktionseinstellung in Kenntnis zu setzen, allenfalls den mit ihm aufrecht bestehenden Vertrag rechtzeitig aufzukundigen.
Hiezu ist folgendes auszuführen:
Es ist richtig, daß der Abschluß eines Handelsvertretervertrages ein Dauerschuldverhältnis begrundet, das auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vertragspartner beruht und die angemessene Rücksichtnahme jedes Vertragspartners auf die schutzwürdigejn wirtschaftlichen Belange des anderen Vertragspartners auf die schutzwürdigen wirtschaftslichen Belange des anderen Vertragspartners erfordert. Mag auch die Pflicht des handelsvertreters, das Intersse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen, im Gesetz (§ 2 Abs. 1 HVG) besonders hervorgehoben und eine Handlung des Handelsvertreters, die ihn des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt, im Gesetze (§ 22 Z. 2 HVG) unter der beispielweisen Aufzählung der wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn eigens aufgezählt werden, so kann doch angesichts zahlriecher anderer Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes, die die Interessen des Handelsvertreters zu schützen bestimmt sind (s. vor allem § 28 Abs. 1 HVG und die darin genannten Vorschriften, zu denen auch § 10 Abs. 1 HVG gehört, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt; ferner §§ 7 bis 9 und 23 Z. 2 bis 4 HVG), kein Zweifel daran bestehen, daß sich auch der Geschäftsherr des Vertrauens des Handelsvertreters würdig zu erweisen und unbeschadet seiner oben erwähnten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit auf dessen schutzwürdige Interessen gebührende Rücksicht zu nehmen hat (vgl. hiezu insbesondere Brüggemann a. a. O., 763 Anm. 21 zu § 84 HGB, 768 Anm. 31 zu § 84 HGB), wobei der Handelsvertreter allerdings verpflichtet ist, die Interessen des Geschäftsherrn seinen eigenen Interssen voranzustellen (s. Zedtwitz, HVG[2], 26; Grünberg-Mayer-Mallenau, HAG, 19 f. Anm. 3 zu § 2 HAG; vgl. auch Rspr. 1936/304). Daraus ergibt sich die Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter von beabsichtigten wirtschaftlichen Dispositionen, die die wirtschaftlichen Interessen des Handesl ertreters berühren (z. B. wenn er die Fertigung oder den Vertrieb einer bestimmten Ware, deren Absatz dem Handelsvertreter übertragen ist, einstellen will u. dgl.), rechtzeitig zu informieren, damit sich dieser in seinen wirtschaftlichen Dispositionen entsprechend darauf einstellen kann. Rechtzeitig ist die Information dann, wenn sie erfolgt, sobald die Durchführung einer geplanten Maßnahme mit Sicherheit feststeht und eine Geheimhaltung im Interesse des Geschäftsherrn nicht mehr erforderlich ist. Unterläßt der Geschäftsherr schuldhaft die rechtzeitige Unterrichtung des Handelsvertreters, so kann dieser selbst dann, wenn die Maßnahme als solche im Sinne der obigen Ausführungen gerechtfertigt ist, den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Unkosten und des entgangenen Verdienstes, der bei rechtzeitiger Unterrichtung durch anderweitige Betätigung erzielt worden wäre, begehren (vgl. hiezu Schlegelberger, HGB[5], 452 Anm. 15 zu § 86 a HGB, 457 f. Anm. 23 zu § 86 a H; Brüggemann a. a. O., 768 f. Anm. 31 und 32 zu § 84 HGB; die im deutschen Rechtsbereich durch § 86 a Abs. 2 HGB ausdrücklich normierte Nachrichtenpflicht des Geschäftsherrn ergibt sich im österreichischen Rechtsbereich aus dem vorerwähnten Charakter des Handelsvertretervertrages und den Geboten von Treu und Glauben im redlichen Handelsverkehr). Einter besonderen Benachrichtigung des Handelsvertreters durch den Geschäftsherrn bedarf es nicht, wenn die erforderliche Maßnahme nach der dem Handelsvertreter selbst erkennbaren allgemeinen Wirtschaftslage oder besonderen Lage des Geschäftsherrn oder den dem Handelsvertreter hierüber ohnehin zur Verfügung stehenden Informationen zu erwarten war (vgl. Brüggemann a. a. O., 779 Anm. 1 c zu § 86 a HGB).Es ist richtig, daß der Abschluß eines Handelsvertretervertrages ein Dauerschuldverhältnis begrundet, das auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vertragspartner beruht und die angemessene Rücksichtnahme jedes Vertragspartners auf die schutzwürdigejn wirtschaftlichen Belange des anderen Vertragspartners auf die schutzwürdigen wirtschaftslichen Belange des anderen Vertragspartners erfordert. Mag auch die Pflicht des handelsvertreters, das Intersse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen, im Gesetz (Paragraph 2, Absatz eins, HVG) besonders hervorgehoben und eine Handlung des Handelsvertreters, die ihn des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt, im Gesetze (Paragraph 22, Ziffer 2, HVG) unter der beispielweisen Aufzählung der wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn eigens aufgezählt werden, so kann doch angesichts zahlriecher anderer Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes, die die Interessen des Handelsvertreters zu schützen bestimmt sind (s. vor allem Paragraph 28, Absatz eins, HVG und die darin genannten Vorschriften, zu denen auch Paragraph 10, Absatz eins, HVG gehört, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt; ferner Paragraphen 7 bis 9 und 23 Ziffer 2 bis 4 HVG), kein Zweifel daran bestehen, daß sich auch der Geschäftsherr des Vertrauens des Handelsvertreters würdig zu erweisen und unbeschadet seiner oben erwähnten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit auf dessen schutzwürdige Interessen gebührende Rücksicht zu nehmen hat vergleiche hiezu insbesondere Brüggemann a. a. O., 763 Anmerkung 21 zu Paragraph 84, HGB, 768 Anmerkung 31 zu Paragraph 84, HGB), wobei der Handelsvertreter allerdings verpflichtet ist, die Interessen des Geschäftsherrn seinen eigenen Interssen voranzustellen (s. Zedtwitz, HVG[2], 26; Grünberg-Mayer-Mallenau, HAG, 19 f. Anmerkung 3 zu Paragraph 2, HAG; vergleiche auch Rspr. 1936/304). Daraus ergibt sich die Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter von beabsichtigten wirtschaftlichen Dispositionen, die die wirtschaftlichen Interessen des Handesl ertreters berühren (z. B. wenn er die Fertigung oder den Vertrieb einer bestimmten Ware, deren Absatz dem Handelsvertreter übertragen ist, einstellen will u. dgl.), rechtzeitig zu informieren, damit sich dieser in seinen wirtschaftlichen Dispositionen entsprechend darauf einstellen kann. Rechtzeitig ist die Information dann, wenn sie erfolgt, sobald die Durchführung einer geplanten Maßnahme mit Sicherheit feststeht und eine Geheimhaltung im Interesse des Geschäftsherrn nicht mehr erforderlich ist. Unterläßt der Geschäftsherr schuldhaft die rechtzeitige Unterrichtung des Handelsvertreters, so kann dieser selbst dann, wenn die Maßnahme als solche im Sinne der obigen Ausführungen gerechtfertigt ist, den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Unkosten und des entgangenen Verdienstes, der bei rechtzeitiger Unterrichtung durch anderweitige Betätigung erzielt worden wäre, begehren vergleiche hiezu Schlegelberger, HGB[5], 452 Anmerkung 15 zu Paragraph 86, a HGB, 457 f. Anmerkung 23 zu Paragraph 86, a H; Brüggemann a. a. O., 768 f. Anmerkung 31 und 32 zu Paragraph 84, HGB; die im deutschen Rechtsbereich durch Paragraph 86, a Absatz 2, HGB ausdrücklich normierte Nachrichtenpflicht des Geschäftsherrn ergibt sich im österreichischen Rechtsbereich aus dem vorerwähnten Charakter des Handelsvertretervertrages und den Geboten von Treu und Glauben im redlichen Handelsverkehr). Einter besonderen Benachrichtigung des Handelsvertreters durch den Geschäftsherrn bedarf es nicht, wenn die erforderliche Maßnahme nach der dem Handelsvertreter selbst erkennbaren allgemeinen Wirtschaftslage oder besonderen Lage des Geschäftsherrn oder den dem Handelsvertreter hierüber ohnehin zur Verfügung stehenden Informationen zu erwarten war vergleiche Brüggemann a. a. O., 779 Anmerkung 1 c zu Paragraph 86, a HGB).
Unterzieht man den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung nach den soeben dargelegten Grundsätzen, dann kann der Beklagten auch nicht eine Schadenersatzansprüche begrundende schuldhafte verspätete Unterrichtung des Klägers von der Einstellung der Produktion einer Frühjahrskollektion angelastet werden. Die Beklagte klärte den Kläger mit ihrem Rundschreiben vom 28. Feber 1974 über die schwierige Situation auf, in die die Bekleidungsindustrie im allgemeinen und ihr Unternehmen im besonderen geraten war. Diese Situation war aber auch dem Kläger infolge seiner Tätigkeit für die Beklagte und für andere Firmen der Branche aus eigener Wahrnehmung bekannt, wie er in seiner Parteiaussage selbst einräumt. Die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 26. Juli 1974 über die Einstellung der Produktion einer eigenen Frühjahrskollektion konnte daher für den Kläger nicht überraschend kommen. (Wenn der Kläger in seiner Revision ausführt, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1974 die beabsichtigte Einstellung einer Frühjahrskollektion mit keinem Wort erwähnt, so meint er damit offenbar das Rundschreiben vom 28. Feber 1974; im Schreiben vom 26. Juli 1974 ist die Mitteilung von der beabsichtigten Einstellung der Frühjahrskollektion nämlich enthalten, wie der Kläger übrigens bereits in der Klage, aberauch in der Revision an anderer Stelle in Übereinstimmung mit dem Inhalt des als Beilage 3 in den Akten befindlichen Schreibens ausführt.) Außerdem hätte der Kläger die Beklagte bei der gegebenen Situation aber auch über ihre weiteren Pläne befragen können, um seine eigenen Dispositionen danach einzurichten. Mag es auch zutreffen, daß die Vorbereitung einer Kollektion einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt, daß eine Kollektion, um erfolgreich abgesetzt werden zu können, zeitgerecht vorher fertiggestellt sein muß, und daß Produktion und absatz einer vorausgehenden Planung bedürfen, so kann es der Beklagten doch nicht vorgeworfen werden, wenn sie in der schwierigen Situation, in der sie sich befand, zunächst noch alles Mögliche versuchte, um allenfalls nich eine begrenzte Kollektion zustande zu bringen, wie sie in dem Schreiben vom 26. Juli 1974 darlegte. Der Kläger widerspricht sich selbst, wenn er der Beklagten einerseits anlastet, ihre Situation sei noch nicht so kritisch gewesen, daß sie bereits eine völlige Einstellung der eigenen Kleiderproduktion gerechtfertigt hätte, und andererseits von ihr verlangt, sie hätte sich zu dieser Maßnahme, ohne vorher weniger weitgehende Maßnahmen zu überlegen, schon früher entschließen müssen. Was schließlich den Vorwurf betrifft, die beklagte habe den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger zu spät aufgekundigt, so hat der Kläger seine Entschädigungsansprüche in erster Instanz nicht darauf gestützt.
Der Kläger wendet sich in Ausführung der Rechtsrüge ferner gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ihm aus den Geschäften mit Kunden, die in Konkurs oder Ausgleich gerieten, nicht einmal eine aliquote Provision in dem Ausmaß zustehe, in dem die Beklagte ihre aus diesen Geschäften resultierenden Forderungen einbringlich machen konnte. Er sei zwar mit der gänzlichen Rückverrechnung seiner Provision im Fall des Konkurses oder Ausgleiches von Kunden so lange einverstanden gewesen, als die Ausfälle bloß 5% betragen hätten. Als die Ausfallsquote in den letzten zwei bis drei Jahren jedoch auf 50% angesiegen sei, habe er sich aber sowohl an den Gesellschafter der Beklagten Rudolf B als auch an deren Prokuristen Dieter A um Abhilfe gewendet, die ihnm auch zugesagt worden sei. Er habe gemäß § 6 Abs. 2 HVG ein Recht darauf, seine Provision nach dem Verhältnis der bei der Beklagten eingegangenen Beträge zu erhalten. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß er diesbezüglich durch jahrelanges Stillschweigen auf die Erfüllung des Handelsvertretervertrages verzichtet habe, bedeute dies noch nicht, daß er damit auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung verzichtet habe.Der Kläger wendet sich in Ausführung der Rechtsrüge ferner gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ihm aus den Geschäften mit Kunden, die in Konkurs oder Ausgleich gerieten, nicht einmal eine aliquote Provision in dem Ausmaß zustehe, in dem die Beklagte ihre aus diesen Geschäften resultierenden Forderungen einbringlich machen konnte. Er sei zwar mit der gänzlichen Rückverrechnung seiner Provision im Fall des Konkurses oder Ausgleiches von Kunden so lange einverstanden gewesen, als die Ausfälle bloß 5% betragen hätten. Als die Ausfallsquote in den letzten zwei bis drei Jahren jedoch auf 50% angesiegen sei, habe er sich aber sowohl an den Gesellschafter der Beklagten Rudolf B als auch an deren Prokuristen Dieter A um Abhilfe gewendet, die ihnm auch zugesagt worden sei. Er habe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, HVG ein Recht darauf, seine Provision nach dem Verhältnis der bei der Beklagten eingegangenen Beträge zu erhalten. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß er diesbezüglich durch jahrelanges Stillschweigen auf die Erfüllung des Handelsvertretervertrages verzichtet habe, bedeute dies noch nicht, daß er damit auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung verzichtet habe.
Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. § 6 Abs. 2 HVG kommt nur zur Anwendung, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben (Krehan, Die Vermittlungsprovision nach § 6 HVG, NZ 1970, 35 ff.; 7 Ob 618/76). Nun haben die Vorinstanzen vor allem auf Grund der Parteiaussage des Klägers selbst festgestellt, daß der Kläger während der gesamten Dauer seines im Jahr 1960 begrundeten Handelsvertreterverhältnisses im Fall eines Insolvenzverfahrens von Kunden nie eine Provision erhielt, all die Jahre hindurch gegen diese Vorgangsweise nie einen Einwand erhob und auch nie eine Abrechnung der im Rahmen von Insolvenzverfahren erzielten Eingänge der Beklagten verlangte. Der Kläger sagte als artei vernommen aus, daß er bloß dem Buchhalter Engelbert A gegenüber gesprächsweise das Thema Insolvenzen angeschnitten habe, ohne dabei einen konkreten Fall im Augen gehabt zu haben. Der Buchhalter habe geantwortet, daß die Dinge noch nicht abgeschlossen seien und solche Verfahren länger dauerten. Der Kläger habe dann in dieser Angelegenheit weiter nichts unternommen. Wenn die Vorinstanzen diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin beurteilten, daß der Kläger damit auf einen Provisionsanspruch in Insolvenzfällen ohne Rücksicht auf eventuelle aliquote Eingänge bei der Beklagten konkludent verzichtet habe und dieser Verzicht auch in den letzten Jahren angesichts der höheren Ausfallsquoten nicht rückgängig gemacht worden sei, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Stand dem Kläger aber in solchen Fällen kein Anspruch auf aliquote Provision zu, dann ist auch ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Paragraph 6, Absatz 2, HVG kommt nur zur Anwendung, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben (Krehan, Die Vermittlungsprovision nach Paragraph 6, HVG, NZ 1970, 35 ff.; 7 Ob 618/76). Nun haben die Vorinstanzen vor allem auf Grund der Parteiaussage des Klägers selbst festgestellt, daß der Kläger während der gesamten Dauer seines im Jahr 1960 begrundeten Handelsvertreterverhältnisses im Fall eines Insolvenzverfahrens von Kunden nie eine Provision erhielt, all die Jahre hindurch gegen diese Vorgangsweise nie einen Einwand erhob und auch nie eine Abrechnung der im Rahmen von Insolvenzverfahren erzielten Eingänge der Beklagten verlangte. Der Kläger sagte als artei vernommen aus, daß er bloß dem Buchhalter Engelbert A gegenüber gesprächsweise das Thema Insolvenzen angeschnitten habe, ohne dabei einen konkreten Fall im Augen gehabt zu haben. Der Buchhalter habe geantwortet, daß die Dinge noch nicht abgeschlossen seien und solche Verfahren länger dauerten. Der Kläger habe dann in dieser Angelegenheit weiter nichts unternommen. Wenn die Vorinstanzen diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin beurteilten, daß der Kläger damit auf einen Provisionsanspruch in Insolvenzfällen ohne Rücksicht auf eventuelle aliquote Eingänge bei der Beklagten konkludent verzichtet habe und dieser Verzicht auch in den letzten Jahren angesichts der höheren Ausfallsquoten nicht rückgängig gemacht worden sei, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Stand dem Kläger aber in solchen Fällen kein Anspruch auf aliquote Provision zu, dann ist auch ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.