Rechtssatz RS0063343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063343
Entscheidungsdatum
09.02.1978
Rechtssatz
Rechtzeitig ist die Information dann, wenn sie erfolgt, sobald die Durchführung einer geplanten Maßnahme mit Sicherheit feststeht und eine Geheimhaltung derselben im Interesse des Geschäftsherrn nicht mehr erforderlich ist. Unterläßt der Geschäftsherr schuldhaft die rechtzeitige Unterrichtung des Handelsvertreters, so kann diesen den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Unkosten und des entgangenen Verdienstes, der bei rechtzeitiger Unterrichtung durch anderweitige Betätigung erzielt worden wäre, begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063343
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_006