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Rechtssatz RS0063343×

Rechtssatz RS0063343

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063343

Geschäftszahl

6Ob801/77

Entscheidungsdatum

09.02.1978

Norm

HVG §10
HVG §28

Rechtssatz

Rechtzeitig ist die Information dann, wenn sie erfolgt, sobald die Durchführung einer geplanten Maßnahme mit Sicherheit feststeht und eine Geheimhaltung derselben im Interesse des Geschäftsherrn nicht mehr erforderlich ist. Unterläßt der Geschäftsherr schuldhaft die rechtzeitige Unterrichtung des Handelsvertreters, so kann diesen den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Unkosten und des entgangenen Verdienstes, der bei rechtzeitiger Unterrichtung durch anderweitige Betätigung erzielt worden wäre, begehren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 801/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 801/77
    Veröff: SZ 51/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063343

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_006